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1 Gemäss Kotierungsreglement der SIX Exchange Regulation wird der Emittent dazu verpflichtet, den Markt und die Anleger über kursrelevante Tatsachen, welche in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind, zu informieren. Als kursrelevant gelten Tatsachen, die geeignet sind, zu einer erheblichen Änderung der Kurse der Credit Suisse ETFs zu führen.
2 Gemäss Art. 53 des Kotierungsreglementes vom 1. Oktober 2010 wird der Emittent verpflichtet, den Markt und die Anleger über kursrelevante Tatsachen, welche in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind, zu informieren. Als kursrelevant gelten Tatsachen, die geeignet sind, zu einer erheblichen Änderung der Kurse zu führen. Die an der SIX kotierten Immobilienfonds der Credit Suisse Funds AG unterliegen dem SIX-Reglement im Zusammenhang mit der Ad-hoc-Publizität.