Bearbeitung von Beschwerden bei der Credit Suisse Fund Management S.A. (nachfolgend «CSFM»)
Gemäss Artikel 112 des luxemburgischen Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen, Artikel 7 der CSSF-Verordnung Nr. 10–4 zur Umsetzung der Richtlinie der Kommission 2010/43/EU vom 1. Juli 2010 und dem CSSF-Rundschreiben 18/698 in der jeweils gültigen Fassung ist die CSFM gesetzlich verpflichtet, für die sinnvolle und zeitnahe Bearbeitung von Beschwerden seitens der Anleger effektive und transparente Vorgehensweisen festzulegen und dauerhaft umzusetzen.
Im Allgemeinen tritt eine Beschwerde immer dann auf, wenn ein Anleger Bedenken, Missstände oder Unzufriedenheit im Hinblick auf die Ausübung der Aktivitäten der CSFM vorbringt. Eine Beschwerde wird eingereicht, um ein Recht oder einen Schaden geltend zu machen. Deshalb gilt die einfache Anforderung von Informationen oder Aufforderung zur Klärung von Sachverhalten nicht als Beschwerde. Eine Beschwerde kann insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, dann auftreten, wenn ein Anleger folgende Punkte vorbringt:
- Unangemessenes Verhalten der CSFM
- Verletzung einer Regel oder Vorschrift durch die CSFM, vor allem solcher, die die verwalteten Investmentfonds betreffen
- Operative Ausfälle
- Anlageperformance der von der CSFM verwalteten Fonds
Eine Beschwerde kann auch die ausdrückliche oder implizierte Forderung nach einer finanziellen Entschädigung oder eines finanziellen Ausgleichs enthalten.
Anleger können eine Beschwerde kostenlos bei der CSFM einreichen oder bei jedem Vertreiber, der von der CSFM für die Entgegennahme von Anträgen zum Zeichnen oder zur Rücknahme von Anteilen der durch die CSFM verwalteten Fonds beauftragt ist.
Direkt bei der Credit Suisse Fund Management S.A. eingereichte Beschwerden
Jede Beschwerde muss schriftlich eingereicht werden, der Anleger muss genannt und der wesentliche Inhalt sowie Details der Beschwerde müssen beschrieben werden.
Wenn Sie als Anleger eine Beschwerde an die CSFM richten möchten, senden Sie Ihre Anliegen an Credit Suisse Fund Management S.A., 5, rue Jean Monnet, Postfach 369, 2013 Luxemburg. Anleger können eine Beschwerde auch per E-Mail an fundcomplaints.luxembourg@credit-suisse.com einreichen.
Der Anleger erhält den Namen und die Kontaktdaten der Person, die die Beschwerde bearbeitet. Der Vorbringende erhält innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Eingang der Beschwerde eine schriftliche Eingangsbestätigung, ausser er erhält in diesem Zeitraum bereits die konkrete Antwort auf die Beschwerde.
Die CSFM bemüht sich, unverzüglich zu antworten, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats ab dem Eingangsdatum der Beschwerde. Ist eine Antwort innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich, wird der Vorbringende der Beschwerde über die Gründe für die Verzögerung und das voraussichtliche Datum informiert, an dem mit der fertiggestellten Untersuchung der Beschwerde zu rechnen ist.
Im Falle einer negativen Antwort ist diese hinreichend zu begründen. Meldet der Vorbringer der Beschwerde zurück, dass die Antwort nicht zufriedenstellend ist, informiert die CSFM den Anleger schriftlich über die Möglichkeit einer aussergerichtlichen Beilegung von Beschwerden bei der Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) gemäss CSSF-Verordnung 16–07.
Bei einem beauftragten Händler eingereichte Beschwerden
Die CSFM hat mit ihren beauftragten Vertreibern die Beratung zu und den Verkauf von durch die CSFM verwalteten Fonds vertraglich geregelt. Die Vertreiber stellen eine angemessene und zeitnahe Bearbeitung von Beschwerden seitens der Anleger sicher. Wenn notwendig, kann der beauftragte Vertreiber mit der CSFM Rücksprache halten und die Antwort auf solche Beschwerden in Abstimmung mit der CSFM erteilen.