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Credit Suisse Asset Management

Regulatorische Informationen

Die Finanzmärkte sind streng reguliert, um ein effizientes und effektives Funktionieren zu gewährleisten. Regierungen und Regulierungsbehörden haben weltweit zahlreiche Reformen beantragt und umgesetzt, um ein stabileres Finanzsystem zu schaffen.

Informationen für Shareholder

Credit Suisse Asset Management (Schweiz) AG stellt durch ihr Engagement und ihre Stimmrechtsausübung bei Portfoliounternehmen sicher, dass diese eine gute Governance aufweisen.

Weitere Informationen:

Regulatorische Offenlegungen im Zusammenhang mit nachhaltigen Anlagen der Credit Suisse Fund Management S.A. (nachfolgend «CSFM»)

Bitte beachten Sie, dass Einzelheiten zur Sustainable Investing Policy von CSAM sowie zu regulatorischen Methoden und Normen hier zur Verfügung stehen.

Transparenz der Politik zu Nachhaltigkeitsrisiken

Gemäss der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor («SFDR»), Artikel 3, veröffentlichen Finanzmarktteilnehmer auf ihren Websites Informationen zu ihren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungsprozessen.

Ein Nachhaltigkeitsrisiko ist definiert als ein Ereignis oder eine Bedingung aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung, dessen bzw. deren Eintreten erhebliche negative Auswirkungen auf den Wert von Anlagen haben könnte. Wahrscheinlichkeit, Ausmass und Zeitfenster des Risikoeintritts bestimmen die Wesentlichkeit von Nachhaltigkeitsrisiken. Nachhaltigkeitsrisiken können als Unterkategorie von traditionellen Risikoarten (z. B. Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, operativen und strategischen Risiken) betrachtet werden und werden im Zuge von Risikomanagementverfahren identifiziert und verwaltet. Da Nachhaltigkeitsrisiken sich je nach Anlageklasse und Anlagestil unterscheiden, werden sie auf Portfolioebene definiert.

Zusätzlich zu den Risikomanagementverfahren hat Credit Suisse Asset Management eine Sustainable Investing Policy etabliert, die für Investmentfonds unter Verfolgung einer bestimmten Anlagestrategie festlegt, wie ESG-Faktoren in den Anlageprozess integriert werden, um nachhaltigkeitsbezogene Chancen zu erkennen und Nachhaltigkeitsrisiken weiter zu reduzieren.

Keine Berücksichtigung von nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen von Anlageentscheidungen auf Unternehmensebene im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

CSFM berücksichtigt keine nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen von Anlageentscheidungen («PAI») auf Unternehmensebene im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor. Hingegen berücksichtigt CSFM PAI für bestimmte Investmentfonds wie in der entsprechenden Produktdokumentation beschrieben.

CSFM berücksichtigt keine PAI auf Unternehmensebene, da CSFM Anlegern eine breite Palette an Anlageprodukten bietet, zu der Investmentfonds mit Nachhaltigkeitsschwerpunkt ebenso gehören wie Investmentfonds, die keinen nachhaltigen Anlageansatz verfolgen. 

Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken

Gemäss Artikel 5 der SFDR geben Finanzmarktteilnehmer im Rahmen ihrer Vergütungspolitik an, inwiefern diese mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht, und veröffentlichen diese Informationen auf ihren Websites.

Credit Suisse hat eine unternehmensweite Vergütungspolitik entsprechend den Anforderungen der SFDR, die auch für CSFM gilt.

Überprüfung der Informationen

Artikel 12 der SFDR erfordert von Finanzmarktteilnehmern, sicherzustellen, dass die gemäss Artikel 3, 5 oder 10 veröffentlichten Informationen stets auf dem aktuellen Stand sind. Nimmt ein Finanzmarktteilnehmer Änderungen an solchen Informationen vor, so veröffentlicht er auf derselben Website eine klare Erläuterung der betreffenden Änderungen.
 

Die folgende Tabelle erläutert die Änderungen an Offenlegungen im Zusammenhang mit Artikel 3 und 5 der SFDR. Informationen bezüglich Artikel 10 stehen unter Credit Suisse Fundsearch zur Verfügung.

Überarbeitungstabelle

Datum
Artikel
Erläuterung der Änderungen
23.02.2023 Alle Angabe, dass die Hinweise für CSFM gelten.
01.01.2023 4 Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen gemäss SFDR Art. 4.
10.03.2021
Alle Offenlegungen gemäss den Anforderungen der Stufe 1 der SFDR.

Zusammenfassung der Anlegerrechte für im EWR domizilierte Fonds

Diese Erklärung ist eine Zusammenfassung der Anlegerrechte, die im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 (die «Verordnung») erstellt wurde. Ziel der Verordnung ist es unter anderem, sicherzustellen, dass die Anleger/Anlegerinnen eine Zusammenfassung der Anlegerrechte erhalten, die sich aus ihrer Anlage in einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder, unter bestimmten Umständen, in einem alternativen Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU (nachstehend der bzw. die «Fonds») ergeben.

Diese Zusammenfassung enthält keine erschöpfende Liste der Rechte, die Anlegern/Anlegerinnen gegebenenfalls zustehen. Weitere Informationen können sowohl dem Prospekt, dem Angebotsdokument oder einem anderen vorvertraglichen Offenlegungsdokument des jeweiligen Fonds entnommen als auch bei der Verwaltungsgesellschaft bzw. dem Verwalter alternativer Investmentfonds («AIFM») angefordert werden.

Weisung der Credit Suisse Asset Management (Schweiz) AG in Bezug auf Interessenkonflikte

Die nachstehende Zusammenfassung veranschaulicht, wie wir mit tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten umgehen, die durch die Erbringung von Anlagedienstleistungen für Sie entstehen können, basierend auf der anwendbaren Policy betreffend Interessenkonflikte von Credit Suisse Asset Management (Schweiz) AG.

Bewältigung von Interessenkonflikten bei der Credit Suisse Fund Management S.A. (nachfolgend «CSFM»)

Gemäss dem luxemburgischen Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen, Kapitel III der CSSF-Verordnung Nr. 10–4 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG und dem CSSF-Rundschreiben 18/698 sowie dem luxemburgischen Gesetz vom 12. Juli 2013 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 in Ergänzung zu Richtlinie 2011/61/EU in der jeweils gültigen Fassung ist die CSFM gesetzlich verpflichtet, effektive Richtlinien zur Bewältigung von Interessenkonflikten festzulegen und dauerhaft umzusetzen.

Bei der Durchführung von Geschäften dienen die Richtlinien der CSFM der Identifizierung, Bewältigung und, falls notwendig, der Vermeidung von Aktionen oder Transaktionen, die einen Konflikt zwischen folgenden Parteien darstellen könnten: 

  • der CSFM, einschliesslich ihrer Geschäftsführer, Mitarbeitenden sowie aller Personen, die direkt oder indirekt durch Kontrolle mit der CSFM verbunden sind, und den von der CSFM verwalteten Fonds oder Anlegern dieser Fonds;
  • einem Fonds oder den Anlegern des Fonds und einem anderen Fonds oder den Anlegern des anderen Fonds;
  • einem Fonds oder den Anlegern des Fonds und einem anderen Kunden der CSFM;
  • zwei Kunden der CSFM.

Die CSFM bemüht sich, jegliche Konflikte mit einem grösstmöglichen Mass an Integrität und Fairness zu bewältigen. Zu diesem Zweck setzt sie Vorgehensweisen um, mit denen sichergestellt werden soll, dass alle Geschäftsaktivitäten mit Konfliktpotenzial mit der angemessenen Unabhängigkeit durchgeführt und jegliche Konflikte fair gelöst werden. 

In dem unwahrscheinlichen Fall, dass ein Interessenkonflikt nicht durch die CSFM bewältigt werden konnte, werden alle solchen ungelösten Konflikte sowie die getroffenen Entscheidungen ordentlich offengelegt.

Erklärung zu den Best-Execution-Grundsätzen der Credit Suisse Asset Management (Schweiz) AG

Diese Erklärung zu den Best-Execution-Grundsätzen beschreibt die Vorgehensweise der Credit Suisse Asset Management (Schweiz) AG (nachfolgend «CSAM») zur Gewährleistung von Best Execution bei der Auftragsplatzierung für Kundenportfolios im Rahmen von kollektiven Kapitalanlagen oder Vermögensverwaltungsmandaten von institutionellen Kunden oder Privatkunden.

Diese Erklärung, einschliesslich deren Anhänge, enthält eine Zusammenfassung der von der CSAM angewandten Best-Execution-Standards, die in der internen Best-Execution-Policy der CSAM und den zugehörigen Richtlinien geregelt sind. Die Erklärung beinhaltet damit alle wichtigen Informationen zur Ausführung und Übermittlung von Aufträgen durch die CSAM gemäss anwendbarem Recht sowie den in der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente 2014/65/EU («MiFID II»), MiFIR sowie FinSA (FIDLEG) festgelegten Standards.

Für Kunden und Kundinnen, die von anderen Rechtseinheiten der Credit Suisse als der CSAM betreut werden, ist zu beachten, dass ggf. andere Erklärungen gelten, welche die Best-Execution-Grundsätze dieser jeweiligen Rechtseinheiten beschreiben. Bitte wenden Sie sich an Ihren lokalen Relationship-Manager, wenn Sie weitere Informationen benötigen.

Hinweis zu den Best-Execution-Prinzipien der Credit Suisse Fund Management S.A. (nachfolgend «CSFM»)

Gemäss dem luxemburgischen Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen und Artikel 28 und 29 der CSSF-Verordnung Nr. 10–4 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG, dem CSSF-Rundschreiben 18/698, dem luxemburgischen Gesetz vom 12. Juli 2013 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 in Ergänzung zu Richtlinie 2011/61/EU in der jeweils gültigen Fassung ist die CSFM verpflichtet, im besten Interesse der der von ihr verwalteten UCITS Fonds bzw. alternativen Anlagefonds (nachfolgend «Fonds») zu handeln, wenn Entscheidungen umgesetzt und/oder Orders bei anderen Organisationen platziert werden, um im Auftrag des verwalteten Fonds im Rahmen des Portfoliomanagements Geschäfte abzuschliessen. 

Im Allgemeinen delegiert die CSFM die Aufgabe des Portfoliomanagements, einschliesslich der Platzierung und Ausführung von Orders im Auftrag des verwalteten Fonds, an Dritte, die einer regulatorischen Aufsicht in einem EU-Mitgliedstaat unterliegen bzw. die einer regulatorischen Aufsicht unterliegen, die als gleichwertig mit der Aufsicht in einem EU-Land gilt, falls der jeweilige Dritte in einem Nicht-EU-Land ansässig ist. 

Die CSFM stellt sicher, dass die Dritten, an die diese Aufgaben delegiert werden, Best-Execution-Regeln unterliegen und entsprechende Richtlinien und Vorgehensweisen umsetzen, einschliesslich einer Best-Execution-Politik. Insbesondere treffen die Dritten alle angemessenen Massnahmen, um das beste Ergebnis für den Fonds zu erzielen, und berücksichtigen dabei Kurs, Kosten, Geschwindigkeit, Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, Umfang und Art der Order sowie alle anderen für die Order relevanten Aspekte. 

Folgende Kriterien sind in diesem Zusammenhang relevant:

  • Die spezifischen Ziele, Anlagerichtlinien und Risiken des Fonds, in dessen Auftrag die Order platziert wird
  • Die Eigenschaften der Order
  • Die Eigenschaften des Finanzinstruments, das der Order zugrunde liegt
  • Die Eigenschaften der Ausführungsorte, an die die Order geleitet werden kann

Die Dritten überwachen regelmässig die Effektivität ihrer Arrangements und Richtlinien für die Ausführung von Orders im Auftrag des Fonds. Die Dritten müssen nachweisen können, dass sie die Orders im Auftrag der CSFM gemäss ihrer Best-Execution-Politik ausgeführt und platziert haben. Zwischen der CSFM und den Dritten wurden Verträge abgeschlossen, um die Anwendung der Best-Execution-Prinzipien sicherzustellen und um der CSFM die Durchführung angemessener Due-Diligence-Verfahren und -Prüfungen bei den Dritten zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang hat die CSFM spezielle Richtlinien und Vorgehensweisen erarbeitet und umgesetzt, um eine adäquate Minderung jeglicher Non-Compliance-Risiken sicherzustellen.

Die oben genannten Prinzipien gelten nicht, wenn keine Wahl zwischen verschiedenen Ausführungsorten besteht.

Best-Execution-Veröffentlichungen der Credit Suisse Asset Management (Schweiz) AG

Dieser Bericht zu den fünf besten Ausführungsplätzen und den fünf besten Brokern (nachfolgend als «Top-5-Report» bezeichnet) beschreibt die Vorgehensweise der Credit Suisse Asset Management (Schweiz) AG (nachfolgend «CSAM», «wir» oder «uns») zur Identifikation der Parteien, an die Aufträge zur Ausführung weitergeleitet wurden, bzw. der Ausführungsplätze, an denen Aufträge für Kundenportfolios ausgeführt wurden.

Dieser Top-5-Report bezieht sich auf die Erklärung zu den Best-Execution-Grundsätzen der CSAM (nachfolgend «Erklärung»; verfügbar auf der Website der CSAM) sowie den Bericht zur erreichten Best-Execution-Qualität (nachfolgend «Qualitätsbericht», ebenfalls verfügbar auf der Website der CSAM). Alle Publikationen folgen den jüngsten Entwicklungen und Offenlegungsvorschriften nach geltendem Gesetz und wenden die in der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente 2014/65/EU (nachfolgend «MiFID II») festgelegten Standards an. Insbesondere bezieht sich dieser (anlageklassenspezifische) Top-5-Report auf die Verpflichtungen in Artikel 27 Abs. 6 MiFID II, Artikel 65 Abs. 6 der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) 2017/565 sowie Artikel 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) 2017/576 («RTS 28»).

Dieser Bericht deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 ab. Wie in den von der ESMA veröffentlichten Fragen und Antworten zu den MiFID-II- und MiFIR-Anlegerschutzthemen umrissen, hängen bestimmte Aspekte der Vorschriften von RTS 28 mit neuen Bestimmungen von MiFID II oder MiFIR zusammen. Da die CSAM den Vorschriften von MiFID II nicht direkt unterliegt, ist sie auch nicht direkt verpflichtet, die Vorschriften zur besten Ausführung einzuhalten. Sie bemüht sich jedoch, dies zu tun, um ihren Kunden und Kundinnen den bestmöglichen Service zu bieten. Deshalb sind einige der gemäss RTS 28 erforderlichen Einzelheiten für die vor dem Inkrafttreten von MiFID II eingeholten Informationen möglicherweise in diesem Bericht nicht enthalten. Wo dies der Fall ist, geben einige der beschriebenen Regelungen unter Umständen Anpassungen wieder, welche die CSAM zur Vorbereitung und im Zusammenhang mit MiFID II vorgenommen hat.

Für Kunden und Kundinnen, die von anderen Rechtseinheiten der Credit Suisse als der CSAM betreut werden, ist zu beachten, dass gegebenenfalls andere Top-5-Reports vorhanden sind, welche die von diesen Rechtseinheiten eingeholten Einzelheiten zur Übermittlung und Ausführung beschreiben. Bitte wenden Sie sich an Ihren Relationship-Manager, wenn Sie weitere Informationen benötigen.

Dieser Bericht zur erreichten Best-Execution-Qualität (nachfolgend «Bericht») beschreibt die Vorgehensweise der Credit Suisse Asset Management (Schweiz) AG (nachfolgend «CSAM», «wir» oder «uns») zur Feststellung und Beurteilung der erreichten Ausführungsqualität auf Basis der Regelungen zur Erzielung der Best Execution bei der Ausführung von Aufträgen für Kundenportfolios.

Dieser Bericht bezieht sich auf die Erklärung zu den Best-Execution-Grundsätzen der CSAM (nachfolgend «Erklärung»; verfügbar auf der Website der CSAM). Sowohl dieser Bericht als auch die Erklärung verdeutlichen die Vorgehensweise der CSAM zur Beurteilung der Best-Execution-Qualität. Beide Publikationen folgen den jüngsten Entwicklungen und Offenlegungsvorschriften nach geltendem Gesetz und wenden die in der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente 2014/65/EU (nachfolgend «MiFID II») festgelegten Standards an. Insbesondere bezieht sich dieser (anlageklassenspezifische) Bericht zur erreichten Ausführungsqualität auf die Verpflichtungen gemäss Art. 27 Abs. 6 MiFID II und Art. 3 der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) 2017/576 («RTS 28»).

Dieser Bericht deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 ab. Wie in den von der ESMA veröffentlichten Fragen und Antworten zu den MiFID-II- und MiFIR-Anlegerschutzthemen umrissen, hängen bestimmte Aspekte der Vorschriften von RTS 28 mit neuen Bestimmungen von MiFID II oder MiFIR zusammen. Da die CSAM den Vorschriften von MiFID II nicht direkt unterliegt, ist sie auch nicht direkt verpflichtet, die Vorschriften zur besten Ausführung einzuhalten. Sie bemüht sich jedoch, dies zu tun, um ihren Kunden und Kundinnen den bestmöglichen Service zu bieten. Deshalb sind einige der gemäss RTS 28 erforderlichen Einzelheiten für die vor dem Inkrafttreten von MiFID II eingeholten Informationen möglicherweise in diesem Bericht nicht enthalten. Wo dies der Fall ist, geben einige der beschriebenen Regelungen unter Umständen Anpassungen wieder, welche die CSAM zur Vorbereitung und im Zusammenhang mit MiFID II vorgenommen hat.

Für Kunden und Kundinnen, die von anderen Rechtseinheiten der Credit Suisse als der CSAM betreut werden, ist zu beachten, dass gegebenenfalls andere Best-Execution-Erklärungen und -Berichte vorhanden sind, welche die von diesen Rechtseinheiten erreichte Best-Execution-Qualität beschreiben. Bitte wenden Sie sich an Ihren Relationship-Manager, wenn Sie weitere Informationen benötigen..

Ombudsperson der Credit Suisse Asset Management (Schweiz) AG

Wenn Sie mit der Dienstleistung der Credit Suisse Asset Management (Schweiz) AG nicht zufrieden sind, würden wir dies gerne so schnell wie möglich von Ihnen erfahren. Wir werden uns bemühen, die Angelegenheit möglichst zeitnah zu regeln. Ihre Bedenken können Sie am schnellsten äussern, wenn Sie sich mit Ihrem Ansprechpartner/Ihrer Ansprechpartnerin bei der Credit Suisse Asset Management (Schweiz) AG in Verbindung setzen. Dieser/diese wird sich bemühen, Ihre Fragen zu beantworten und Ihre Anliegen zu behandeln.

Sie können sich auch schriftlich an uns wenden:

Credit Suisse Asset Management (Schweiz) AG.
COO Office
Kalandergasse 4
8070 Zürich
Schweiz
Fax: +41 44 333 22 50

Wir sind stets bestrebt, all Ihre Anliegen zu lösen. Sollten Sie jedoch mit unserer endgültigen Antwort nicht zufrieden sein, können Sie sich an die Finanzombudsstelle Schweiz wenden.

Finanzombudsstelle Schweiz (FINOS)

Talstrasse 20
8001 Zürich
Schweiz

Vergütungsprinzipien der Credit Suisse Fund Management S.A. (nachfolgend «CSFM»)

Gemäss dem luxemburgischen Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen, Artikel 28 und 29 der CSSF-Verordnung Nr. 10–4 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG, dem CSSF-Rundschreiben 18/698, dem luxemburgischen Gesetz vom 12. Juli 2013 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 in Ergänzung zu Richtlinie 2011/61/EU in der jeweils gültigen Fassung sowie den Leitlinien für solide Vergütungspolitiken unter Berücksichtigung der AIFMD wendet die CSFM die Vergütungsprinzipien und -richtlinien der Credit Suisse Group AG (nachfolgend «Konzern») an. Zusätzlich hat die CSFM einen Anhang zu den Vergütungsrichtlinien des Konzerns entwickelt, um die Vergütungsstandards auf Ebene der CSFM festzulegen. 

Die wichtigsten in den Vergütungsrichtlinien des Konzerns beschriebenen Ziele, an denen sich der Vergütungsansatz der CSFM orientiert, sind:

  • Solides und effektives Risikomanagement, das risikoreiche Aktivitäten nicht unterstützt  
  • Strenge Verhaltensstandards und ethische Grundsätze durch ein Bonus-Malus-System
  • Teamwork und Kooperation im gesamten Konzern
  • Langfristig ausgeglichene Gewinnverteilung auf Shareholder und Mitarbeitende
  • Schaffung nachhaltiger Werte für die Shareholder des Konzerns
  • Performancekultur basierend auf Zulagen, die besondere Leistungen hervorheben und honorieren
  • Gewinnung und Bindung von Mitarbeitenden, die bestrebt sind, Ergebnisse mit Integrität und Fairness zu erzielen
  • Ein variabler Vergütungsanteil ist der Funktion angemessen und fördert entsprechendes Verhalten und Handeln  

Der Konzern verfügt über einen Vergütungsausschuss, der unter anderem die Vergütungsrichtlinien und -praktiken überwacht, unabhängige, externe Beratung zu Vergütungsfragen einholt, dem Verwaltungsrat Änderungen an den Vergütungsrichtlinien oder an allgemeinen Plänen vorschlägt und die Vergütung des Vorstands und des Verwaltungsrats genehmigt.  

Zusätzlich hat die CSFM eine Gruppe von Mitarbeitenden als «Risikoträger» definiert (zum Beispiel für Kontrollfunktionen verantwortliche Manager – Risikomanagement, Compliance, internes Audit). 

Die Hauptparameter für die Vergütung können alle oder einige der folgenden Komponenten umfassen:

  • Feste Komponente (zum Beispiel jährliches Gehalt)
  • Variable Komponente (zum Beispiel Leistungsprämie)
  • Ergänzende Altersvorsorge
  • Weitere Boni

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